Zum 1. Januar 2023 wurde das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert. Der neue § 1358 BGB gibt Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges, 6-monatiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge.
Wenn eine Person wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung plötzlich nicht mehr in der Lage war, selbst Entscheidungen zu treffen, brachte das bisher oft eine böse Überraschung für die Ehe- oder Lebenspartner mit sich, sofern im Vorfeld keine entsprechende Vorsorge für den Notfall getroffen worden war.
Der Lebenspartner war nicht automatisch berechtigt, für seine Partnerin oder seinen Partner zu entscheiden. Stattdessen wurde ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Das neue Betreuungsrecht gibt Ehegatten nun für den Notfall ein gegenseitiger Vertretungsrecht, aber nur im Bereich der Gesundheitssorge.
Nach dieser Regelung können sich Ehegatten in medizinischen Notsituationen auch ohne eine General- und Vorsorgevollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge ihres nicht entscheidungsfähigen Partners übernehmen. Alle anderen Bereiche sind von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Dem Ehegatten ist es z.B. nicht möglich, Behördengänge zu besorgen, Post zu öffnen oder Rechnungen im Auftrag des vertretenen Ehegatten zu bezahlen bzw. Bankgeschäfte zu tätigen.
Notvertretungsrecht nur für sechs Monate
Das Notvertretungsrecht gilt außerdem nur für 6 Monate. Bei länger anhaltenden Krankheitszuständen verhindert es nicht die Einleitung des gerichtlichen Betreuungsverfahrens. Davor schützt nach wie vor nur eine General- und Vorsorgevollmacht.
Kein Automatismus – nichts geht ohne den Arzt
Anders als in der Vergangenheit sind Ärzte gegenüber dem handelnden Ehegatten in den wesentlichen Angelegenheiten nun von der Schweigepflicht befreit. Die neue Notfallregelung tritt jedoch nicht automatisch in Kraft. Der Arzt muss zuerst prüfen, ob die Voraussetzungen dazu erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, z.B. darf keine Eintragung eines Widerspruchs gegen das Ehegattenvertretungsrecht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer vorhanden sein. Auch wenn bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist das Notvertretungsrecht hinfällig. Deswegen haben nun Ärztinnen und Ärzte neben den Betreuungsgerichten auch die Möglichkeit, Einsicht in das ZVR zu nehmen, sobald die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.
Unternehmer nicht vor dem Zugriff eines Betreuers geschützt
„Wenn Sie als Unternehmer plötzlich ausfallen und handlungsunfähig werden, hilft Ihnen das neue Notvertretungsrecht überhaupt nicht, denn es gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nicht jedoch für Vermögensangelegenheiten und alle unternehmerisch notwendigen Vertretungen“, so Jürgen Carstens, Experte für Notfallkonzepte für UnternehmerFamilien bei der Firma secufox.
Fazit: Nur wenn eine aktuelle Unternehmer-General- und Vorsorgevollmacht und auch eine Patientenverfügung vorhanden sind, können Unternehmer und deren Familien sicher sein, dass eine Vertretung im Notfall auch funktionieren wird und in dieser Situation kein vom Gericht eingesetzter fremder Betreuer Entscheidungen für den Betroffenen trifft, sondern die vom Betroffenen gewünschten, vertrauten Vertreter handeln können.
Informationen unter 08031 1879 30 | www.secufox.com
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